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Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

 

Stand: Dezember 2010 - Verkehrsblattverlag

1. Einleitung

Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung grundsätzlich in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen (§ 15 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV; Ausnahmen siehe 4.4 und 5.2).

Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer...

  1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
  2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
  3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
  4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

 


(§ 2 Abs. 5 StVG)

Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) abgenommen (§ 15 letzter Satz FeV).

2. Identitätsprüfung

Der aaSoP hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen.

Falls der Bewerber keinen Personalausweis oder Reisepass besitzt, kann die Identität durch das von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassene Dokument mit Lichtbild nachgewiesen werden; dieses Dokument soll auf dem Prüfantrag verzeichnet werden. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen (§ 16 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 FeV; § 17 Abs. 5 Satz 2, 3 und 4 FeV).

Wegen der Aushändigung des Führerscheines siehe Nr. 6.

3. Ausbildungsbescheinigung

Der Bewerber hat vor der Prüfung dem aaSoP eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1, 7.2 oder 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Der aaSoP hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach dem FahrschAusbO vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 6, 7, 8 und 9 i.V.m. § 17 Abs. 5 Satz 5 FeV).

Eine Ausbildungsbescheinigung ist nicht erforderlich (§ 7 Abs. 1 FahrschAusbO), wenn

  • die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 FeV neu erteilt werden soll,
  • die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
  • die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
  • die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2 FeV erteilt werden soll,
  • dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 FeV erteilt werden soll,
  • dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 FeV eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt werden soll,
  • dem früheren Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 FeV nur deshalb die allgemeine Fahrerlaubnis nicht prüfungsfrei erteilt werden darf, weil die in § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV festgelegte Frist überschritten ist oder
  • die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der FeV abgelegt wird.

4. Theoretische Prüfung

4.1 In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

  • ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
  • mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

 

4.2 Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können.
(§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV)


4.3 Form und Umfang der Prüfung

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
Bei einer Prüfung mehrerer Klassen in einem Termin wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei Vorbesitzregelungen (§ 9 FeV) darf der Zusatzstoff für die Erweiterungsprüfung erst geprüft werden, wenn die theoretische Prüfung für die erforderliche Vorbesitzklasse bestanden ist.

Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis werden der Grundstoff und der Zusatzstoff geprüft. Auch in diesem Fall gelten die Regelungen für die Prüfung mehrerer Klassen in einem Termin.


4.4 Die theoretische Prüfung entfällt bei der Erweiterung

  • einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FeV,
  • der Klasse B auf die Klasse BE,
  • der Klasse C1 auf die Klasse C1E
  • der Klasse D auf die Klasse DE und
  • der Klasse D1 auf die Klasse D1E

 

(§ 15 Satz 2 FeV).



4.5 Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet. Mit der theoretischen Prüfung für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis darf erst begonnen werden, wenn die theoretische Prüfung in der Klasse, die Voraussetzung für die Erweiterung ist, bestanden wurde (Anlage 1 Nr. 3.1).

4.6 Die Benutzung von Hilfsmitteln ist nicht zulässig. Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden (Anlage 7 Nr. 1.4 FeV).

4.7 Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.

Bei Prüfungen von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

— Englisch
— Französisch
— Griechisch
— Italienisch
— Polnisch
— Portugiesisch
— Rumänisch
— Russisch
— Kroatisch
— Spanisch
— Türkisch.

4.8 Der aaSoP bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 FeV).

4.9 Zusammenstellung und Wertigkeit der Fragen; Bewertung der Prüfung

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog für jede Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte, die zulässige Fehlerpunktzahl und die Bewertung ergeben sich aus Ziffer 3 der Anlage 1.

5. Praktische Prüfung

5.1 In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen; dabei ist insbesondere der komfortablen Beförderung von Fahrgästen durch gleichmäßiges Beschleunigen, ruhige Fahrweise und ruckfreies Bremsen nachzukommen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 FeV entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will (§ 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FeV).

5.2 Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung (§ 15 Satz 2 FeV). Dies gilt auch beim Erwerb einer Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 FeV).

5.3 Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 4 FeV).

5.4 Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet. Mit der praktischen Prüfung für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung in der Klasse, die Voraussetzung für die Erweiterung ist, bestanden wurde.

5.5 Die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge sind in Anlage 7 zur FeV festgelegt. Für Personenkraftwagen gelten darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 12.

Fahrzeuge für die Prüfung von Körperbehinderten müssen entsprechend der Behinderung ausgerüstet sein. Hieraus können sich Abweichungen von Anlage 12 ergeben. Beschränkungen und Auflagen der Verwaltungsbehörde sind zu beachten. Stellt der aaSoP Gründe für weitere Beschränkungen und Auflagen fest, so hat er zu entscheiden, ob die Prüfungsfahrt abgebrochen werden muss. Erforderliche Beschränkungen und Auflagen sind der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der in Anlage 9 zur FeV genannten Schlüsselzahlen (Codes) vorzuschlagen.

5.6 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muss entfernt sein (§ 5 Abs. 4 DVFahrlG und Anlage 7 Nr. 2.2.17 Satz 1 FeV).

5.7 Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte (Anlage 7 Nr. 2.2.17 Satz 2 FeV).

5.8 Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FeV). Der Prüfort wird durch die zuständige oberste Landesbehörde festgelegt (§ 17 Abs. 4 Satz 4 FeV). Anforderungen an den Prüfort und seine Umgebung siehe Anlage 11. Die Fahrerlaubnisbehörde legt fest, an welchem Prüfort der Bewerber die Prüfung abzulegen hat (§ 17 Abs. 3 FeV).

5.9 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstraßen verwendet werden (Anlage 7 Nr. 2.4 FeV). Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung der Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von § 17 Abs. 4 der FeV sind (Anlage 7 Nr. 2.4 FeV).

5.10 Der Ausgangs- und der Endpunkt einer Prüfungsfahrt sind so zu bestimmen, dass zumutbare Bedingungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Stellt ein Fahrlehrer in einem Prüfungstermin mehrere Bewerber vor, so sollen die zweiten und die folgenden Prüfungsfahrten möglichst am Endpunkt der vorangegangenen Prüfungsfahrt beginnen.

5.11 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit


Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens

bei

Prüfungsdauer insgesamt

davon Fahrzeit

Klasse A

60 Minuten

25 Minuten

Klasse A1

45 Minuten

25 Minuten

Klasse B

45 Minuten

25 Minuten

Klasse BE

45 Minuten

25 Minuten

Klasse BE

75 Minuten

45 Minuten

Klasse CE

75 Minuten

25 Minuten

Klasse C1

75 Minuten

25 Minuten

Klasse C1E

75 Minuten

25 Minuten

Klasse D

75 Minuten

25 Minuten

Klasse DE

70 Minuten

25 Minuten 

Klasse D1

75 Minuten

25 Minuten

Klasse D1E

70 Minuten

25 Minuten

Klasse S

30 Minuten

20 Minuten

Klasse M

30 Minuten

13 Minuten

Klasse T

60 Minuten

30 Minuten

 



1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheit-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z.B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben. In der Praxis werden i.d.R. längere Fahrzeiten aufgrund der Gesamtprüfzeit erreicht.

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.


In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:


a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FeV.

(Anlage 7 Nr. 2.3 FeV)

5.12 Vor Beginn der Prüfungsfahrt ist dem Bewerber zu erläutern, wie Anweisungen gegeben werden. Der aaSoP gibt die Fahrtstrecke an; erklärt sich der Bewerber als ortskundig, so können ihm mit seinem Einverständnis auch Fahrtziele vorgegeben werden. Im Übrigen kann der aaSoP Hinweise zum erwarteten Fahrverhalten geben, z. B. hinsichtlich der Geschwindigkeit.

5.13 Besonders schmale Straßen ohne Verkehrsbedeutung innerhalb geschlossener Ortschaften sollen nur befahren werden, um die Geschwindigkeitsanpassung und das Raumschätzungsvermögen zu beurteilen.

Bei Prüfstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften kann dem Bewerber aufgegeben werden, nach Wegweisern zu fahren. Dies ist auch innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, wenn dadurch die Richtungsangabe erleichtert wird.

5.14 Der aaSoP soll der psychischen Belastung des Bewerbers Rechnung tragen; deshalb ist es z. B. unangebracht, dem Bewerber während der Fahrt Fehler vorzuhalten oder nach der Bedeutung von Verkehrszeichen zu fragen.

5.15 Das Mitnehmen eines weiteren Bewerbers während der Prüfungsfahrt ist nur mit Zustimmung aller Beteiligten zulässig.

5.16 Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

  • fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (siehe Anlage 10)
  • Abfahrtkontrolle bei den Klassen C, C1, D, D1 und T Handfertigkeiten nur bei den Klassen D und D1
  • Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)
  • Grundfahraufgaben
  • Prüfungsfahrt.

(Anlage 7 Nr. 2.14 und 2.15 FeV)

 


Die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen sowie die Grundfahraufgaben der einzelnen Klassen sind in folgenden Anlagen enthalten:

 

Klasse

Inhalt

Anlage

A, A1, M

Grundfahraufgaben

2

B

Grundfahraufgaben

3

BE

Verbinden und Trennen    
Grundfahraufgaben 

8
5

C

Abfahrtkontrolle    
Grundfahraufgaben 

7
4

CE

Verbinden und Trennen    
Grundfahraufgaben

9
6

C1

Abfahrtkontrolle    
Grundfahraufgaben 

7
4

C1E

Verbinden und Trennen    
Grundfahraufgaben

8
5

D


Abfahrtkontrolle
Handfertigkeiten
Grundfahraufgaben

 

 

7

4

DE

Verbinden und Trennen    
Grundfahraufgabe

8
5

D1

Abfahrtkontrolle
Handfertigkeiten
Grundfahraufgaben

7

4

D1E

Verbinden und Trennen    
Grundfahraufgabe

8
5

S

Grundfahraufgaben

3a

T

Abfahrtkontrolle
Handfertigkeiten
Grundfahraufgabe

7
9
6a

 

 

 

 

5.17 Bewertung der Prüfung



Vorschriften sind nicht kleinlich auszulegen; auch gute Leistungen sind zu berücksichtigen.

5.17.1 Für die Duchführung der praktischen Prüfung sind


a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt, die Grundfahraufgaben und die Prüfungsfahrt,
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten und
c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen


jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
(Anlage 7 Nr. 2.5 FeV)

Die Bewertung der Grundfahraufgaben, der Abfahrtkontrolle/ Handfertigkeiten und des Verbindens und Trennens von Fahrzeugen richtet sich nach den Anlagen 2 bis 9.

5.17.2 Für die Bewertung der Prüfungsfahrt sind folgende Grundsätze zu beachten:

5.17.2.1 Trotz sonst guter Leistungen ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten und soll beendet werden, wenn ein erhebliches Fehlverhalten festgestellt worden ist. Dabei handelt es sich um:

  • Gefährdung oder Schädigung
  • Grobe Missachtung der Vorfahrt und Vorrangregelung
  • Nichtbeachten von "Rot" bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden Zeichen eines Polizeibeamten
  • Nichtbeachten der Vorschriftzeichen

 

          - Z 206 STOP-Schild,
          - Verkehrsverbote (Z 250 bis Z 266) ohne Zusatzschild, wie z. B.   "Anlieger frei",
          - Z 267 Verbot der Einfahrt

  • Nichtbeachten anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung
  • Verstoß gegen das Überholverbot
  • Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h
  • Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen auf Fahrstreifen des Gegenverkehrs
  • Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung
  • Fehlende Reaktion bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen


5.17.2.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung kann außer den in 5.17.2.1 genannten Fehlverhalten auch die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern führen, wie z. B.:

  • Mangelhafte Verkehrsbeobachtung
  • Nichtangepasste Geschwindigkeit
  • Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit mehr als Schrittgeschwindigkeit, aber nicht mehr als 20 km/h
  • Fehlerhaftes Abstandhalten
  • Unterlassene Bremsbereitschaft
  • Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots
  • Nichtbeachten von Verkehrszeichen, mit Ausnahme der unter 5.17.2.1 genannten Situationen
  • Langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen
  • Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen in Einbahnstraßen
  • Fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers
  • Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung der Bremsen und vorhandener Verzögerungssysteme
  • Fehler bei der Fahrzeugbedienung
  • Fehler bei der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise.


Fehler bei der Prüfung nach Anlage 10 Nr. 2.2 führen allein nicht zum Nichtbestehen der Prüfung.


5.18 Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den aaSoP zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, ist diese mit dem Ergebnis "nicht bestanden" zu beenden.

5.19 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

5.20 Zusätzliche Festlegungen für Klassen A, A1, M und S

Bei den Prüfungsfahrten für die Klassen A, A1, M und S darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.

Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Der Bewerber fährt überwiegend voraus.



5.21 Zusätzliche Festlegungen für die Klasse T

Wenn bei Prüfungsfahrten für die Klasse T Zugmaschinen verwendet werden, auf denen keine geeigneten Plätze für den aaSoP und den Fahrlehrer vorhanden sind, darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.

Die Prüfungsfahrten für die Klasse T erfolgen in diesen Fällen mit Einsatz von Funkanlagen. Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Das Begleitfahrzeug fährt innerhalb der Prüfungsfahrt voraus.

6. Ergebnis der Prüfung

Der aaSoP hat über die Prüfung Aufzeichnungen zu machen, die insbesondere über die vom Bewerber begangenen Fehler oder über Verhaltensweisen des Fahrlehrers im Sinne von 5.18 Aufschluss geben. Er hat die Aufzeichnungen bei Beendigung der Prüfung mit der Feststellung des Ergebnisses abzuschließen und bei nicht bestandener Prüfung zu unterschreiben und dem Verwaltungsvorgang beizufügen.

Hat die Prüfung ergeben, dass der Bewerber den Anforderungen genügt, so hat der aaSoP ihm den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. Sind Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich (z.B. die noch einzutragende Sehhilfe oder weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis, falsches Lichtbild), ist der Verwaltungsvorgang mit Führerschein und einer Mitteilung an diese zurückzugeben. Entsprechendes gilt für die Aushändigung der befristeten Prüfungsbescheinigung.

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, hat ihn der aaSoP bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen (Anlage 7 Nr. 2.6 FeV), das der Anlage 13 entspricht.

Der aaSoP kann einen Zwischenbericht mit oder ohne Rückgabe der Akten an die Fahrerlaubnisbehörde erstatten, wenn er es für nötig hält, dass diese Auflagen oder Beschränkungen anordnet oder den Antrag ablehnt, oder wenn die Wiederholung der Prüfung innerhalb kurzer Zeit nicht möglich erscheint.

Unberührt hiervon bleibt die Pflicht des aaSoP, der Fahrerlaubnisbehörde Beobachtungen mitzuteilen, die Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen (§ 18 Abs. 3 FeV). Hierüber ist der Bewerber zu unterrichten.

7. Rückgabe von Prüfaufträgen

Die Technische Prüfstelle gibt den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn

  • die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
  • die praktische Prüfung nicht innerhalb 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  • in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.

 

Die Rückgabe des Prüfauftrags ist der Fahrschule mitzuteilen.