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Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und Ausbildung in Erster Hilfe


Straßenverkehrsrecht ; Stand: 1. September 2009

 

Nach § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) müssen

 

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.

(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches  können in der Ersten Hilfe vermitteln.

(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.

(4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.

(5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage


1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,


2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- oder Sozialwesens oder


3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold).

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

 

 

Für Führerscheinbewerber der Fahrerlaubnisklassen: A, A1, B, BE, M, S, L oder T

 

Dauer: In 4 Doppelstunden (360 Minuten) werden die Grundlagen der lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort, wie z.B.

 

  • Auffinden einer Person
  • Kontrolle der lebenswichtigen Funktionen
  • Absichern der Unfallstelle
  • Absenden des Notrufes
  • Schockbekämpfung
  • Helmabnahme
  • Blutstillung
  • Wundversorgung
  • Herz-Lungen-Wiederbelebung
  • stabile Seitenlage 

 

wird vermittelt und praktisch geübt.

 

 

Erste Hilfe Kurs



Für Führerscheinbewerber der Fahrerlaubnisklassen: C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, oder D1E

Dauer: In 8 Doppelstunden (720 Minuten) erlernen Sie die erweiterten Maßnahmen der Ersten Hilfe

  • Verbrennungen
  • Verätzungen
  • Vergiftungen
  • Knochenbrüchen
  • Herzinfarkt
  • Schlaganfall
  • Hitzeschäden, Kälteschäden
  • Wundversorgung, Verbände


wird vermittelt und praktisch geübt.